Freitag, 30. April 2010
Skript Finanzierung von ökologischen Modernisierungs-, und Sanierungsmassnahmen
Mein Skript zu obigem Thema kann ab dem 01.08.2010 angefordert werden. Es enthält einen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Finanzierung von ökologischen Modernisierungs-, und Sanierungsmaßnahmen. Zudem enthält es auch eine Vielzahl von Beispielen. Die Förderungsmöglichkeiten beziehen sich dabei sowohl auf Bundes-, als auch auch Landes-, sowie Regionalfördermaßnahmen.
Aus der Praxis : Nutzungsänderung in WEG Gemeinschaft
Der Kunde möchte seine im DG eines Mehrfamilienhauses gelegene Wohnung verkaufen. Im Dachgeschoss hat er einen bestehenden Spitzgiebelboden, der von außen begehbar war, ausgebaut und mit einer Eisentür zur Sicherung seines Eigentums versehen. Nunmehr wird die Wohnung verkauft. Der Kunde überreicht mir ein Schriftstück des Hausverwalters, nach dem auf einer Eigentümerversammlung die einstimmig beschlossen wurde, dass unter dem Vorbehalt nicht bestehender Nutzungänderungen und keiner behördlichen Bedenken die Nutzung des bisherigen Eigentümers gestattet wird. Dieser hat den Dachboden auf eigene Rechnung ausgebaut.
Wegweisend und zusammen fassend ist diesem Zusammenhang der Artikel in NJW 2005 S. 1466 ff. des Autors Prof. Dr. Häublein. Danach ist für Nutzungsänderungen ein einstimmiger Eigentümerbeschluss erforderlich. Hierzu gibt es jedoch auch einige Ausnahmen. Entscheidend ist somit die Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung. Hiervon ausgenommen ist lediglich der Ablauf der Anfechtungsfrist. Zudem bedarf als konstitutive Voraussetzungen der Feststellung und Verkündung durch den Versammlungsleiter, in der Regel der Verwalter. Der Verfasser des Artikels geht letztlich davon aus, dass der Mehrheitsentscheidung am besten Genüge getan ist, wenn diese festgestellt wird – auch unter Berücksichtigung etwaiger Mängel in der Beschlussfassung. Eine Ausnahme ist hiervon nur in den Fällen möglich, in denen sich etwas anderes aus der Teilungserklärung ergibt. Insofern begibt sich der Autor auch in Abgrenzung zur bestehenden BGH Rechtssprechung auf Abwege. Es ist zu bezweifeln, ob diese Ansicht bei den unteren Gerichtsinstanzen berücksichtigt wird oder vielmehr die strenge BGH Rechtssprechung heran gezogen wird. Letzteres wird wohl eher der Fall sein.
Dem Kunden dürfte daher in dem oben geschilderten Fall zu raten sein, sich nicht bei Eigentumsänderung auf den gutgläubigen Zweiterwerb dieses Rechtes durch die Neueigentümer zu verlassen. Diese können sich vor etwaigen Unwirksamkeitsfolgen nur dadurch schützen, dass die Nutzung durch einen wirksamen Beschluss der
Eigentümerversammlung nochmals aktualisiert wird und zudem zumindest als zu erfüllende Voraussetzung im Kaufvertrag mit erwähnt wird.
(Es wird darauf verwiesen, dass die von dem Autor geäußerten Ansichten in diesem Fall keine Rechtsverbindlichkeit und keine Rechtsberatung beinhalten und somit unverbindlich sind)
Wegweisend und zusammen fassend ist diesem Zusammenhang der Artikel in NJW 2005 S. 1466 ff. des Autors Prof. Dr. Häublein. Danach ist für Nutzungsänderungen ein einstimmiger Eigentümerbeschluss erforderlich. Hierzu gibt es jedoch auch einige Ausnahmen. Entscheidend ist somit die Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung. Hiervon ausgenommen ist lediglich der Ablauf der Anfechtungsfrist. Zudem bedarf als konstitutive Voraussetzungen der Feststellung und Verkündung durch den Versammlungsleiter, in der Regel der Verwalter. Der Verfasser des Artikels geht letztlich davon aus, dass der Mehrheitsentscheidung am besten Genüge getan ist, wenn diese festgestellt wird – auch unter Berücksichtigung etwaiger Mängel in der Beschlussfassung. Eine Ausnahme ist hiervon nur in den Fällen möglich, in denen sich etwas anderes aus der Teilungserklärung ergibt. Insofern begibt sich der Autor auch in Abgrenzung zur bestehenden BGH Rechtssprechung auf Abwege. Es ist zu bezweifeln, ob diese Ansicht bei den unteren Gerichtsinstanzen berücksichtigt wird oder vielmehr die strenge BGH Rechtssprechung heran gezogen wird. Letzteres wird wohl eher der Fall sein.
Dem Kunden dürfte daher in dem oben geschilderten Fall zu raten sein, sich nicht bei Eigentumsänderung auf den gutgläubigen Zweiterwerb dieses Rechtes durch die Neueigentümer zu verlassen. Diese können sich vor etwaigen Unwirksamkeitsfolgen nur dadurch schützen, dass die Nutzung durch einen wirksamen Beschluss der
Eigentümerversammlung nochmals aktualisiert wird und zudem zumindest als zu erfüllende Voraussetzung im Kaufvertrag mit erwähnt wird.
(Es wird darauf verwiesen, dass die von dem Autor geäußerten Ansichten in diesem Fall keine Rechtsverbindlichkeit und keine Rechtsberatung beinhalten und somit unverbindlich sind)
Entstehung des Makleranspruches
Ein ausreichender Nachweis liegt schon vor, wenn der Makler seinem Verkäufer - Auftraggeber einen Kaufinteressenten benennt, der generell am Erwerb interessiert ist, so der BGH in seinem Urteil vom 4. Juni 2009. Im Eigentümer – Auftrag wies die Maklerin einen Kaufinteressenten für eine Wohnung nach. Nach dem Kauf beanspruchte sie eine Courtage.
Der BGH sah einen ausreichenden Nachweis, nachdem die zweite Instanz einen solchen noch an der erforderlichen Kaufbereitschaft des Kaufinteressenten scheitern ließ. Denn dieser hatte mehrfach wegen seiner Kaufentscheidung um Bedenkzeit gebeten. Karlsruhe beurteilte den Nachweis demgegenüber als tauglich, weil der Auftraggeber aufgrund der Mitteilung seines Maklers in Verhandlungen mit einem potentiellen Käufer über den Kaufvertrag eintreten konnte. Für den Streitfall legt der Senat zugrunde, dass die Maklerin ein Inserat geschaltet hatte, auf das sich der spätere Käufer meldete, sie mit diesem mehrere Telefongespräche führte, eine Besichtigung vornahm und danach noch mindestens zweimal mit ihm telefonierte. Nachdem sie das Interesse dadurch intensiviert habe, habe die Beklagte mit diesem Kaufinteressent verhandeln können. Auf die von dem späteren Käufer geäußerte Bedenkzeit kam es danach nicht an.
Praxistipp
Mit dieser Entscheidung stellt der BGH eigentlich eine Selbstverständlichkeit fest. Ein Kaufinteressent ist typischerweise zunächst noch auf der Suche und deshalb vorerst unentschlossen. Es muss somit der Nachweis eines zumindest grundsätzlich verhandlungsbereiten Interessenten genügen. Ich warne jedoch davor, das Urteil zu sehr auf die leichte Schulter zu nehmen. Immerhin stellt der Senat sicherlich nicht unbeabsichtigt darauf ab, dass die Maklerin hier durch verschiedene Aktivitäten das Interesse des späteren Käufers „intensiviert“ hat. Ob die Sache anders ausgegangen wäre, wenn der Kaufinteressent lediglich namhaft gemacht worden wäre, ist daher mindestens fraglich ( es handelt sich um keine Rechtsauskunft, da dieses gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt, sondern vielmehr um eine Rechtsansicht)
Der BGH sah einen ausreichenden Nachweis, nachdem die zweite Instanz einen solchen noch an der erforderlichen Kaufbereitschaft des Kaufinteressenten scheitern ließ. Denn dieser hatte mehrfach wegen seiner Kaufentscheidung um Bedenkzeit gebeten. Karlsruhe beurteilte den Nachweis demgegenüber als tauglich, weil der Auftraggeber aufgrund der Mitteilung seines Maklers in Verhandlungen mit einem potentiellen Käufer über den Kaufvertrag eintreten konnte. Für den Streitfall legt der Senat zugrunde, dass die Maklerin ein Inserat geschaltet hatte, auf das sich der spätere Käufer meldete, sie mit diesem mehrere Telefongespräche führte, eine Besichtigung vornahm und danach noch mindestens zweimal mit ihm telefonierte. Nachdem sie das Interesse dadurch intensiviert habe, habe die Beklagte mit diesem Kaufinteressent verhandeln können. Auf die von dem späteren Käufer geäußerte Bedenkzeit kam es danach nicht an.
Praxistipp
Mit dieser Entscheidung stellt der BGH eigentlich eine Selbstverständlichkeit fest. Ein Kaufinteressent ist typischerweise zunächst noch auf der Suche und deshalb vorerst unentschlossen. Es muss somit der Nachweis eines zumindest grundsätzlich verhandlungsbereiten Interessenten genügen. Ich warne jedoch davor, das Urteil zu sehr auf die leichte Schulter zu nehmen. Immerhin stellt der Senat sicherlich nicht unbeabsichtigt darauf ab, dass die Maklerin hier durch verschiedene Aktivitäten das Interesse des späteren Käufers „intensiviert“ hat. Ob die Sache anders ausgegangen wäre, wenn der Kaufinteressent lediglich namhaft gemacht worden wäre, ist daher mindestens fraglich ( es handelt sich um keine Rechtsauskunft, da dieses gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt, sondern vielmehr um eine Rechtsansicht)
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