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Montag, 20. Dezember 2010

Ansprüche aus mangelnder Aufklärung über die Nichtzugehörigkeit zum Einlagensicherungsfonds

Gegenstand dieser Betrachtung ist ein vor mir hier in Auszügen veröffentlichtes Diskussionspapier. Oftmals wird bei Beratungsgesprächen der Eindruck erweckt, das durch die Kunden zur den Banken Verfügung gestellte Kapital sei – unabhängig von der Anlagedauer durch einen Einlagensicherungsfonds gesichert. Entsprechend sind auch diverse im Internet einsehbare Angebote ausgestaltet. Zweck dieses Diskussionspapiers ist es, an dieser Stelle entsprechende Grundlagen kritisch zu betrachten anhand des letztens ergangenen Urteil des OLG Hamburg.

Der Einlagensicherungsfonds ist im Jahre 1998 geschaffene Institution der Banken zur Sicherung von Kundengeldern im Falle einer Insolvenz. In § 23 a KWG ist die Offenlegungspflicht eines Finanzdienstleistungsinstitutes hinsichtlich einer bestehenden Sicherungseinrichtung gegenüber dem Kunden durch entsprechenden öffentlichen Aushang festgeschrieben. Die Umsetzung und Einrichtung des Einlagensicherungsfonds entspricht somit einer Umsetzung einer entsprechenden EU Richtlinie 94 / 19/ EG vom 30.05.1994 und der EG Anlageentschädigungsrichtlinie 97/9/EG vom 03.03.1997. Zudem haben die die Banken eine von Bonität bzw. Umsatz abhängige Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Betrages in den gemeinsamen Fonds begründet. Es handelt sich dabei um den von dem Bundesverband öffentlicher Banken GmbH gegründeten Fonds.

Ein Urteil des OLG Hamburg befasste sich zunächst mit der Frage eines Anspruches gegen die beratende Bank aus positiver Vertragsverletzung wegen der Nichtaufklärung über das fehlende bestehen eines Einlagensicherungsfonds. Die dort von dem erkennenden Gericht vorgebrachte Argumentation beruht auf einer abwägenden Argumentation der vorgebrachten Tatsachen zum anlageverhalten trotz Hinweises auf einen nicht bestehenden Einlagensicherungsfonds. In diesem Zusammenhang wurde die Anwendung einer durch den BGH bestehenden Rechtssprechung zu dieser Thematik zum aufklärungsrichtigen Verhalten abgelehnt, da die hier erforderlichen Grundlagen und Tatsachen nicht hinreichend vorgetragen wurden. In diesem Urteil des BGH wird darauf verwiesen, dass im Fall einer festgestellten Aufklärungspflichtverletzung zugunsten des Betroffenen die Vermutung des aufklärungspflichtigen Verhaltens gilt. Insofern muss der Anlagebrater beweisen, dass bei Unterlassen des aufklärungsgerechten Verhaltens dieses Geschäft vorgenommen und eine entsprechende Beratung nicht abgebrochen worden wäre.

Montag, 6. Dezember 2010

Das Bieterverfahren – Chance zum billigen Erwerb oder bloßer Marketingtrick ??

Oftmals ist in der letzten Zeit das Bieterverfahren als Methode zur Vermarktung von Immobilien angeboten und diskutiert worden. Doch worin besteht der tatsächliche Kern dieses Vorgehens und in welchen Fällen ist ein solches Vorgehen sinnvoll ? Bei der dynamischen Form des Bieterverfahrens wird zunächst ein Besichtichtigungs -, und Bietertermin durchgeführt. Danach haben die Interessenten innerhalb einer festgelegten Frist die Möglichkeit zur Abgabe von Angeboten. Diese sind jedoch nicht rechtsbindend. Die Angebote werden den Konkurrenten mitgeteilt, um so den Kaufpreis nach oben zu treiben. Scheiden alle anderen Beteiligten außer dem meistbietenden aus dem Verfahren aus, so kann mit diesem bis zum letztendlichen Abschluss weiter verhandelt werden. Dieses Verfahren erscheint im ersten Augenblick in Anlehnung an das Zwangsversteigerungsverfahren für jede Immobilie geeignet. Jedoch wird es tatsächlich vielfach dazu missbraucht, lange im Bestand der Makler bestehende Immobilien los zu werden, sogenannte Schrottimmobilien. Trotz des erkennbaren Zusammenhangs mit der Zwangsvollstreckung ist dies jedoch ebenso wenig gewollt, wie der Versuch eines Erwerbs zu einem Billigpreis unter Immobilienwert. Letztlich ist der allen Beteiligten bekannt zu gebende und bereits ermittelte Verkehrswert maßgebend. Sollte dieser nicht ermittelt sein, so kann er zumindest annähernd durch eine Vergleichswertermittlung bestimmt werden. Somit ist der Weg vorbestimmt und vorgenannten Argumente weitgehend ausgeräumt. Zuzugeben ist auch, dass natürlich ausgehend vom zunächst für den Bietertermin festgelegten Kaufpreisangebot ein Marketingeffekt hinsichtlich möglicher Interessenten ausgeht. Zuzugeben ist, dass in beiderseitigem Interesse das Verfahren des Verkaufes gestrafft wird, vorausgesetzt die Immobilie hat eine Werthaltigkeit und somit einen entsprechenden Interessenstamm. Auf dieser Grundlage bietet das Bieterverfahren eine realistische und gute Alternative zur Vermarktung von Immobilien.