Die Bewertung einer Immobilie wird hat bei einem Immobilienkauf sowie im Rahmen einer Immobilienfinanzierung besondere Bedeutung. Als Verkehrswert wird dabei der Preis bezeichnet, der zum Zeitpunkt des Verkaufes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage ohne Rücksicht auf persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse zu erzielen ist.
1) Sachwertverfahren: Dieses Verfahren wird bei denjenigen Immobilien verwandt, bei denen der Wert der baulichen Anlage sowie des Grundstückes entscheidend sind.
2) Vergleichswertverfahren : Bei dieser Bewertungsform wird bei einem vergleichbaren Objekt auf den Verkehrswert des zu neu zu erwerbenden Objektes geschlossen. Jedoch geht dies nur, wenn die Objekte jeweils absolut vergleichbar sind.
3) Ertragswertverfahren: Bei Rendite - und Gewerbeobjekten steht oft der zu erzielende Ertrag im Mittelpunkt einer möglichen Kaufentscheidung. Dabei ist der bereinigten Gebäudereinertrages zu ermitteln.
Um einen Kreditantrag stellen zu können, stellt somit der sogenannten Beleihungswert als prozentualer Anteil des ermittelten Verkehrswertes eine Rolle.
Samstag, 24. Juli 2010
Urteil zum ersten Geschäftskontakt
Das Zusenden eines Angebotes aufgrund eines telefonischen Kontakts stellt noch kein erstes Angebot dar. Insofern bedarf es in diesem Zusammenhang auch keiner Daten des Vermittlers sowie eines Vermittlungsprotokolls. Dies ergibt sich aus einem Urteil des OLG Schleswig vom 25.05.2010, 6U 19/10. Die hinreichende Information über die Person des Vermittlers sowie das Ergebnis der Vermittlung beinhaltet eine Transparenz - und Warnfunktion für den Kunden laut Vermittlerrichtlinie.Das Zusenden eines Angebotes stellt jedoch demgegenüber eine bloße Geschäftsanbahnung dar, der noch die Beratung nachfolgt.
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