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Freitag, 30. April 2010

Entstehung des Makleranspruches

Ein ausreichender Nachweis liegt schon vor, wenn der Makler seinem Verkäufer - Auftraggeber einen Kaufinteressenten benennt, der generell am Erwerb interessiert ist, so der BGH in seinem Urteil vom 4. Juni 2009. Im Eigentümer – Auftrag wies die Maklerin einen Kaufinteressenten für eine Wohnung nach. Nach dem Kauf beanspruchte sie eine Courtage.
Der BGH sah einen ausreichenden Nachweis, nachdem die zweite Instanz einen solchen noch an der erforderlichen Kaufbereitschaft des Kaufinteressenten scheitern ließ. Denn dieser hatte mehrfach wegen seiner Kaufentscheidung um Bedenkzeit gebeten. Karlsruhe beurteilte den Nachweis demgegenüber als tauglich, weil der Auftraggeber aufgrund der Mitteilung seines Maklers in Verhandlungen mit einem potentiellen Käufer über den Kaufvertrag eintreten konnte. Für den Streitfall legt der Senat zugrunde, dass die Maklerin ein Inserat geschaltet hatte, auf das sich der spätere Käufer meldete, sie mit diesem mehrere Telefongespräche führte, eine Besichtigung vornahm und danach noch mindestens zweimal mit ihm telefonierte. Nachdem sie das Interesse dadurch intensiviert habe, habe die Beklagte mit diesem Kaufinteressent verhandeln können. Auf die von dem späteren Käufer geäußerte Bedenkzeit kam es danach nicht an.
Praxistipp
Mit dieser Entscheidung stellt der BGH eigentlich eine Selbstverständlichkeit fest. Ein Kaufinteressent ist typischerweise zunächst noch auf der Suche und deshalb vorerst unentschlossen. Es muss somit der Nachweis eines zumindest grundsätzlich verhandlungsbereiten Interessenten genügen. Ich warne jedoch davor, das Urteil zu sehr auf die leichte Schulter zu nehmen. Immerhin stellt der Senat sicherlich nicht unbeabsichtigt darauf ab, dass die Maklerin hier durch verschiedene Aktivitäten das Interesse des späteren Käufers „intensiviert“ hat. Ob die Sache anders ausgegangen wäre, wenn der Kaufinteressent lediglich namhaft gemacht worden wäre, ist daher mindestens fraglich ( es handelt sich um keine Rechtsauskunft, da dieses gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt, sondern vielmehr um eine Rechtsansicht)

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