Die Vorpfändung ist eine Möglichkeit des Gläubigers zur privaten Zwangsvollstreckung bezüglich einer Geldforderung, Forderung und / oder sonstiger Rechte. Notwendig ist hierfür ein Zwangsvollstreckungstitel bezüglich einer Forderung. Nicht erforderlich ist, dass eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels sowie dessen Zustellung. Zuständig ist der Gläubiger sowie dessen Prozess Bevollmächtigte sowie bei entsprechender, ausdrücklicher Beauftragung auch der Gerichtsvollzieher. Der entsprechende Antrag ist schriftlich an den Gerichtsvollzieher zu stellen. Die Zustellung erfolgt sowohl an den Schuldner als auch an den Drittschuldner, bei Hypothekenförderungen durch Briefübergabe und Eintragung im Grundbuch.
Die Vorpfändung ist nur dann wirksam, wenn dieser innerhalb eines Monats eine Vollpfändung nachfolgt. Diese ist unabhängig von der Vorpfändung. Damit ist die Vorpfändung auflösend bedingt wirksam als sogenannte Arrestpfändung. Sie kann entfallen, wenn nach der Vorpfändung eine Zahlung durch den Schuldner erfolgt. Die Kosten trägt im Grundsatz der Schuldner, wobei diese ggf. gesondert beizutreiben sind.
(dieser Beitrag stellte eine Rechtsansicht dar und ist nicht rechtlich bindend als Rechtsberatung)
Freitag, 24. September 2010
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