Gegenstand dieser Betrachtung ist ein vor mir hier in Auszügen veröffentlichtes Diskussionspapier. Oftmals wird bei Beratungsgesprächen der Eindruck erweckt, das durch die Kunden zur den Banken Verfügung gestellte Kapital sei – unabhängig von der Anlagedauer durch einen Einlagensicherungsfonds gesichert. Entsprechend sind auch diverse im Internet einsehbare Angebote ausgestaltet. Zweck dieses Diskussionspapiers ist es, an dieser Stelle entsprechende Grundlagen kritisch zu betrachten anhand des letztens ergangenen Urteil des OLG Hamburg.
Der Einlagensicherungsfonds ist im Jahre 1998 geschaffene Institution der Banken zur Sicherung von Kundengeldern im Falle einer Insolvenz. In § 23 a KWG ist die Offenlegungspflicht eines Finanzdienstleistungsinstitutes hinsichtlich einer bestehenden Sicherungseinrichtung gegenüber dem Kunden durch entsprechenden öffentlichen Aushang festgeschrieben. Die Umsetzung und Einrichtung des Einlagensicherungsfonds entspricht somit einer Umsetzung einer entsprechenden EU Richtlinie 94 / 19/ EG vom 30.05.1994 und der EG Anlageentschädigungsrichtlinie 97/9/EG vom 03.03.1997. Zudem haben die die Banken eine von Bonität bzw. Umsatz abhängige Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Betrages in den gemeinsamen Fonds begründet. Es handelt sich dabei um den von dem Bundesverband öffentlicher Banken GmbH gegründeten Fonds.
Ein Urteil des OLG Hamburg befasste sich zunächst mit der Frage eines Anspruches gegen die beratende Bank aus positiver Vertragsverletzung wegen der Nichtaufklärung über das fehlende bestehen eines Einlagensicherungsfonds. Die dort von dem erkennenden Gericht vorgebrachte Argumentation beruht auf einer abwägenden Argumentation der vorgebrachten Tatsachen zum anlageverhalten trotz Hinweises auf einen nicht bestehenden Einlagensicherungsfonds. In diesem Zusammenhang wurde die Anwendung einer durch den BGH bestehenden Rechtssprechung zu dieser Thematik zum aufklärungsrichtigen Verhalten abgelehnt, da die hier erforderlichen Grundlagen und Tatsachen nicht hinreichend vorgetragen wurden. In diesem Urteil des BGH wird darauf verwiesen, dass im Fall einer festgestellten Aufklärungspflichtverletzung zugunsten des Betroffenen die Vermutung des aufklärungspflichtigen Verhaltens gilt. Insofern muss der Anlagebrater beweisen, dass bei Unterlassen des aufklärungsgerechten Verhaltens dieses Geschäft vorgenommen und eine entsprechende Beratung nicht abgebrochen worden wäre.
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