Eine Erhöhung der Versicherungsprämie berechtigt den Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung eines sofortigen Kündigungsrechtes innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme und Zugang des Beitragsschreibens. Sollte ein entsprechender Hinweis fehlen, wonach der Versicherungsnehmer unter Berufung auf das VVG mit sofortiger Wirkung kündigen. Ist zudem der Hinweis auf ein bestehendes außerordentliches Kündigungsrecht aus dem Beitragsbescheid nicht ersichtlich, so resultiert daraus ein ewiges Kündigungsrecht ab vollzogener Kenntnisnahme vom Kündigungsrecht.
Diese Fälle treten sehr häufig auf und die Kunden sprechen hierüber oftmals aus verschiedenen Gründen nicht mit dem Versicherungsmakler. Jedoch sollte es der Anspruch eines jeden Maklers sein, eine gute und vertrauensvolle Beziehung und Kooperation zu seinen Kunden aufzubauen. Auf dieser Basis sind solche Tipps für den Kunden wertvoll und begründen zudem eine Aquise für Neugeschäft und eine gute Kundenbindung. Der Kunde kann so zeitnah eine wirkliche Kostenersparnis realisieren, weil keine langfristige Vertragsbindung an überhöhte oder nicht einem angemessenen Preis - Leistungsverhältnis entsprechende Verträge besteht.
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